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Überstunden während der Kurzarbeit

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Wenn ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat, ist die Anordnung von Überstunden für die Mitarbeitenden unzulässig. In begründeten Einzelfällen kann es während dieser Zeit dennoch vonnöten sein, dass Mitarbeitende mehr arbeiten und sogar Überstunden aufbauen müssen, etwa wenn systemkritische Reparaturen und Wartungsarbeiten durchzuführen sind oder ein einzelner Eilauftrag zu bearbeiten ist. Allerdings gelten hier strikte gesetzliche Vorgaben, die Überstunden während der Kurzarbeit regeln.

Zulässige Arbeitsstunden während der Kurzarbeit

Arbeitgebende können Kurzarbeit für die Dauer von 12 Monaten beantragen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies erfordert, um temporär die finanzielle Belastung durch die Lohnzahlungen zu verringern. Hat sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in diesem Zeitraum nicht verbessert, ist eine Verlängerung der Kurzarbeit um weitere 12 Monate möglich. Beantragt ein Unternehmen Kurzarbeit, reduziert sich die Arbeitszeit für die Mitarbeitenden um 10 bis 100 Prozent der normalen, vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitszeit ist dabei von Unternehmen zu Unternehmen, beziehungsweise auch Abteilung zu Abteilung in einem Unternehmen, für die Kurzarbeit gemeldet ist, unterschiedlich und daher individuell festzulegen. Zur Prüfung des weiterhin bestehenden Anspruchs eines Unternehmens auf Kurzarbeitergeld ist die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu dokumentieren. Arbeitgebende dürfen zusätzlich den Antrag auf Kurzarbeit nicht ohne den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit den einzelnen betroffenen Mitarbeitenden stellen.

Überstunden und Kurzarbeit

Die Leistung von Überstunden während bestehender Kurzarbeit ist widersprüchlich. Die Anmeldung von Kurzarbeit ist nur dann rechtskonform, wenn die Auftragslage eine Reduzierung der Arbeitszeit erfordert. Treten begründete Einzelfälle auf, sind Überstunden dennoch zulässig. Allerdings kann dies bei häufigem Auftreten zum Verlust des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld seitens des Unternehmens führen. Die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit gilt daher auch und vor allem dann, wenn Mitarbeitende in Unternehmen kurzfristig doch mehr arbeiten müssen und sogar Überstunden aufbauen. Sollte das notwendig sein, muss Arbeitgebende dies aber seinen Mitarbeitenden frühzeitig ankündigen, damit sie sich auf die neue Situation und die vermehrte Arbeitszeit einstellen können. Vertraglich festgelegte Ankündigungsfristen können demnach zwischen drei Tagen und einer Woche Vorlaufzeit verlangen. Die dann geleistete Mehrarbeit der Arbeitnehmenden ist zu dokumentieren und dem Arbeitsamt zu melden. Die entsprechend mehr gearbeiteten Stunden wirkt sich aktiv auf die Arbeitszeit aus und verringert diese in den folgenden Wochen wieder. Zusätzlich müssen Unternehmen gegenüber dem Arbeitsamt belegen, dass sie versucht haben, die angefallene Mehrarbeit zu bewältigen, ohne dass Mitarbeitende Überstunden aufbauen müssen. Erst wenn es für Überstunden keine Alternativen mehr gibt, sind diese auch während der angemeldeten Kurzarbeit zulässig.

Überstunden während der Kurzarbeit und Anspruch auf das Kurzarbeitergeld

Mitarbeitende, die in Unternehmen arbeiten, die Kurzarbeit beantragt haben, erhalten anstatt ihres normalen vertraglich festgelegten Lohns das sogenannte Kurzarbeitergeld von ihrem Arbeitgebenden ausgezahlt. Dieses beträgt zwischen 60 und 67 Prozent des Nettolohns in den ersten drei Monaten, bis zum sechsten Monat zwischen 70 und 77 Prozent und ab dem siebten Monat zwischen 80 und 87 Prozent des vertraglich vereinbarten Nettolohns. Die höchstmöglich ausgezahlte Summe, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, liegt für das Kurzarbeitergeld jedoch bei 6.900 Euro im Monat.

Das Kurzarbeitergeld erhält ein Unternehmen rückwirkend vom Staat erstattet. Leistet ein Mitarbeitender Überstunden während der Kurzarbeit, so sind diese entsprechend der im Arbeitsvertrag festgelegten Vereinbarungen vergütet. Dadurch reduziert sich für den jeweiligen Monat auch der entstandene Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. Das Entgelt für die Überstunden ist demnach vom eigentlichen Nettomonatslohn abzuziehen, dem Soll-Entgelt, und dem gezahlten Kurzarbeitergeld, dem Ist-Entgelt, hinzuzurechnen. Dadurch reduziert sich das gezahlte Kurzarbeitergeld, der normale Lohn für die Überstunden kommt dafür hinzu. Falls dies möglich ist, sollten Arbeitnehmende in Kurzarbeit geleistete Überstunden über den Freizeitausgleich abgelten. Dadurch bleibt ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld in voller Höhe erhalten.

Konsequenzen bei falscher Dokumentation

Die Kurzarbeit ist aus rechtlicher Sicht ein sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende schwieriges Feld mit vielen zu beachtenden Regelungen. So kann etwa bereits die Unterzeichnung einer Erklärung zum Einverständnis mit der Kurzarbeit für Arbeitnehmende strafbar sein, wenn sie über die Unrechtmäßigkeit des Antrags auf Kurzarbeit Bescheid gewusst haben.

Um Missbrauch vorzubeugen, ist die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmenden daher während der angemeldeten Kurzarbeit vom Arbeitgebenden an die Agentur für Arbeit zu melden. Erfolgt diese Meldung nicht oder ist sie nicht korrekt durchgeführt, macht sich das Unternehmen nach Paragraf 264 Strafgesetzbuch strafbar. Dieses Vergehen gilt dann als Subventionsbetrug, wenn der Arbeitgebende weniger Arbeitsstunden als tatsächlich geleistet angibt. Geschieht dies unter Mitwisserschaft oder sogar aktiver Unterstützung durch den Arbeitnehmenden, macht sich dieser der Beihilfe zum Subventionsbetrug und gegebenenfalls der Urkundenfälschung strafbar, wenn sie falsche Protokolle zur Arbeitszeiterfassung anfertigen oder unterschreiben. Erfolgt von Seiten des Arbeitgebenden eine entsprechende Aufforderung, sollten sich Betroffene an den nächsthöheren Vorgesetzten und/oder den Betriebsrat ihres Unternehmens, beziehungsweise einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Eine möglicherweise daraufhin ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgebenden ist in jedem Fall rechtswidrig und unwirksam.

Arbeitnehmende ist zu raten, auch und vor allem während der Kurzarbeit ihre monatlichen Lohnabrechnungen zu überprüfen, um Unregelmäßigkeiten bezüglich ihrer gearbeiteten Stunden frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls reagieren zu können. Kann das Unternehmen die Aufforderung zur Leistung von Überstunden gegenüber den Mitarbeitenden nicht mit Eilaufträgen oder ähnlichem begründen, sollten diese sich weigern, Mehrarbeit zu leisten.

Überstunden und Kurzarbeit während der Corona-Krise

Überstunden während der angemeldeten Kurzarbeit sind also eigentlich nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Während der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, um die schwierige wirtschaftliche Situation, in die sie die Pandemie gestürzt hat, abzumildern. Trotz der vermehrten Kurzarbeit haben sich dabei immer noch viele Überstunden angesammelt. Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland berichtet, lag die Zahl der geleisteten Überstunden im Jahr 2020 trotz Corona bei 1,7 Milliarden Überstunden.

Die im selben Zeitraum durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden belaufen sich auf fast dieselbe Anzahl, nämlich 1,65 Milliarden Stunden. Auf den ersten Blick sind diese Zahlen erstaunlich. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Corona-Pandemie nicht alle Bereiche der Wirtschaft gleich schwer betroffen waren. Im Gegenteil, einige Branchen, wie etwa die Bauwirtschaft, haben sogar ein deutliches Auftragsplus verzeichnen können, hier mussten Arbeitnehmende daher auch deutlich mehr Stunden arbeiten, um alle Aufträge bewältigen zu können. Die auffälligen Zahlen müssen daher nicht unbedingt Beleg für einen großflächigen Missbrauch des Kurzarbeitergeldes sein, da zur gleichen Zeit andere Bereiche, wie die gesamte Tourismus-, Gastronomie- und Unterhaltungsbranche, durch die Lockdown-Maßnahmen schließen mussten und ihre Mitarbeitenden sich währenddessen oftmals in Kurzarbeit befunden haben.

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