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Vollzeitarbeit

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Die Vollzeitarbeit lässt sich als Standardfall des Arbeitsverhältnisses bezeichnen. Der Arbeitnehmer arbeitet so viele Stunden, wie im Betrieb üblich sind und ist nicht in einem Teilzeitmodell beschäftigt.

Definition: Wann spricht man von Vollzeitarbeit?

Ob Vollzeitarbeit vorliegt, richtet sich nicht nach einer imaginären Grenze, sondern vielmehr nach der Wochenstundenzahl, die im Betrieb üblich ist. In vielen Unternehmen ist die 40-Stunden-Woche Standard. Ist aber beispielsweise in einem metallverarbeiteten Betrieb der Tarifvertrag der IG-Metall anzuwenden, gilt für alle Arbeitnehmer die 35-Stunden-Woche.

Ab wann nicht mehr Vollzeitarbeit, sondern eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, definiert § 2 Abs. 1 TzBfG: Ein Mitarbeiter arbeitet in Teilzeit, sobald seine regelmäßige Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unterschreitet. Selbst wenn diese nur um eine Stunde verringert wird, liegt bereits keine Vollzeitarbeit mehr vor.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der 35 Wochenstunden arbeitet, wäre in einem Betrieb mit 40-Stunden-Woche teilzeitbeschäftigt. In einem Betrieb mit 35-Stunden-Woche gilt er hingegen als vollzeitbeschäftigt.

Entwicklung der Vollzeitarbeit

Beim 2018 durchgeführten Mikrozensus verzeichnete die Statistik 26,9 Millionen Vollzeitbeschäftigte in Deutschland. Demgegenüber standen 10,9 Millionen Teilzeitbeschäftigte. Im Vergleich zu den Vorjahren lassen sich aus den Zahlen zwei deutliche Trends ablesen:

  • Deutlich weniger Frauen (9,4 Millionen) arbeiten in Vollzeit als Männer (17,5 Millionen). Entsprechend ist ihr Anteil der Teilzeitarbeit deutlich höher (8,7 vs. 2,2 Millionen).
  • Im Laufe der Jahre ist Teilzeitarbeit immer beliebter geworden. 1993 arbeiteten nur 4,9 Millionen Bundesbürger in Teilzeitarbeitsverhältnissen, heute sind es mit mehr als 10,9 Millionen doppelt so viele.

Es lässt sich eine zunehmende Flexibilisierung des Arbeitsmarktes feststellen. Immer mehr Arbeitgeber bevorzugen flexibel einsetzbare Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitarbeitsverhältnissen. Zu dieser Entwicklung beigetragen hat sicherlich auch der kostengünstige Minijob.

Vorteile und Nachteile des Vollzeitjobs

Vollzeitarbeit hat mehrere Vorteile:

  • Vollzeitmitarbeiter haben einen geregelten Tagesablauf bzw. Schichtplan und können gut planen, während bei vielen Teilzeitmodellen flexible, variierende Arbeitszeiten an der Tagesordnung sind.
  • Sie gewinnen durch ihre Tätigkeit volle Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Sie haben meist bessere Karrierechancen als Teilzeitmitarbeiter.
  • Das Gehalt ist verglichen mit einer Teilzeitstelle höher.

Auch die Nachteile sollen nicht verschwiegen werden:

  • Mit Vollzeitarbeit geht weniger Freizeit einher.
  • Flexibilität ist bei der Arbeitszeit nur in engen Grenzen möglich, etwa durch frühes Aufstehen oder Arbeit bis abends.
  • Eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht mehr Abwechslung als eine Vollzeitbeschäftigung (z. B. durch zwei verschiedene Tätigkeiten).
  • Ein höheres Einkommen bedeutet zugleich auch höhere Abzüge (höhere Steuerlast und Sozialversicherungsbeiträge).

Ist der Wechsel zwischen Teil- und Vollzeit möglich?

Möchten Vollzeitmitarbeiter zukünftig nur noch in Teilzeit arbeiten, können sie dies bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Arbeiten sie bereits mehr als sechs Monate in einem Betrieb, der mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt, haben sie sogar einen Rechtsanspruch darauf, sofern sie ihren Teilzeitwunsch dem Arbeitgeber drei Monate vorher schriftlich mitteilen.

Ein Anspruch für einen Teilzeitmitarbeiter, in Vollzeit zu arbeiten, besteht hingegen nicht. Er kann dem Arbeitgeber seinen Vollzeitwunsch anzeigen. Sobald eine Vollzeitstelle ausgeschrieben wird, die inhaltlich der bisherigen Teilzeitstelle entspricht, muss der Teilzeitarbeitnehmer bevorzugt berücksichtigt werden (§ 9 TzBfG). Ist dies jedoch nicht der Fall, kann er die Beschäftigung in Vollzeitarbeit nicht rechtlich durchsetzen.

Anders sieht es aus, wenn ein Vollzeitmitarbeiter eine zeitlich befristete Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG beantragt: Dann ist die Rückkehr in die Vollzeitarbeit sichergestellt.

Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes: Sind bei Vollzeitarbeit Nebenjobs möglich?

Ebenso wie bei anderen Arbeitsverhältnissen müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere:

  • maximale durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag von acht Stunden
  • Verlängerung auf zehn Stunden täglich möglich (bei Ausgleich innerhalb einer bestimmten Zeitspanne)
  • Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn von mindestens elf Stunden
  • Pausenzeiten von 30 Minuten bei sechs bis neun Stunden Arbeit und von 45 Minuten ab neun Stunden Arbeitszeit

Insbesondere die maximale Arbeitszeit pro Tag und die Ruhezeit können problematisch werden, wenn der Vollzeitarbeitnehmer zusätzlich einem Nebenjob nachgeht. Beide Jobs müssen zusammengerechnet die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einhalten. Insgesamt darf der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als 48 Wochenstunden arbeiten.

Beispiel 1: Stefan Maier hat eine 40-Stunden-Woche mit je acht Arbeitsstunden von Montag bis Freitag. Am Samstagabend hilft er sechs Stunden lang in einer Bar aus. Sein Nebenjob ist zulässig, da er weder die 48-Stunden-Grenze überschreitet, noch die Ruhezeit gefährdet ist.

Beispiel 2: Susanne Müller arbeitet an fünf Tagen pro Woche je acht Stunden. Nach Feierabend füllt sie an denselben Tagen je zwei Stunden lang in einem Supermarkt die Regale auf. Pro Woche arbeitet sie dadurch in Summe 50 Stunden – dies ist nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zulässig.

Beispiel 3: Markus Schmid arbeitet montags bis freitags von 8.00 bis 16.30 Uhr (acht Stunden abzüglich Pause). Immer dienstags hilft er in einem Gastronomiebetrieb aus und arbeitet dort von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Er arbeitet nur 45 Stunden pro Woche, was im Rahmen des Arbeitsgesetzes zulässig wäre. Von 23.00 Uhr bis 8.00 Uhr liegen jedoch nur neun Stunden. Somit ist die gesetzlich geforderte Ruhezeit nicht eingehalten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Andernfalls drohen hohe Bußgelder, falls entsprechende Verstöße offengelegt werden.

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